Von Pflegestufen zu Pflegegraden

PflegestufenDer in Minuten gemessene Zeitaufwand für die Pflege spielt nun keine Rolle mehr: Seit 1. Januar 2017 gilt eine neue Definition von Pflegebedürftigkeit und damit verbunden ein verändertes Begutachtungsinstrument. Der Systemwechsel in der gesetzlichen Pflegeversicherung kommt vielen hilfebedürftigen Menschen zugute.

Bisher hing die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit vor allem von körperlichen Beeinträchtigungen und vom Zeitaufwand für die Pflege ab. Seit Anfang 2017 orientiert sich die Höhe der Leistung ausschließlich daran, wie selbstständig ein Mensch noch ist und wie viel Hilfe er braucht, um seinen Alltag zu bewältigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Selbstständigkeit durch körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen beeinträchtigt ist. Davon profitieren insbesondere Menschen mit Demenz.

Wie pflegebedürftig jemand ist, spiegelt sich seit Jahresbeginn in fünf Pflegegraden statt in drei Pflegestufen wider. Dabei gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr ist ein Mensch in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen.

Derzeit sind in Deutschland etwa 2,84 Millionen Menschen pflegebedürftig, rund zwei Millionen werden zu Hause versorgt, knapp 808.000 in Heimen. Pflegebedürftige, die Ende 2016 bereits Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bezogen, mussten keinen neuen Antrag stellen, sondern wurden nach gesetzlich vorgegebenen Regeln automatisch ins neue System der Pflegegrade übergeleitet.

So erfolgt die Überleitung: Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen bekommen anstelle der bisherigen Pflegestufen den nächsthöheren Pflegegrad, also anstelle Pflegestufe 1 den Pflegegrad 2. Menschen mit beeinträchtigter Alltagskompetenz werden von der bisherigen Pflegestufe in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet; also von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 3. Eine Bestandsschutzregelung stellt sicher, dass durch die Reform niemand schlechter gestellt wird.

Bei allen, die ab 1. Januar 2017 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen, ermitteln die MDK-Gutachter den Pflegegrad mithilfe des neuen Begutachtungsinstruments. Dabei sind der Grad der Selbstständigkeit und der Unterstützungsbedarf in sechs Bereichen ausschlaggebend: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

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